Schaumburger Land, Lauenhagen, Bauernhaus © Interessengemeinschaft Bauernhaus, Bernd Kunze

Satzung der Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V.” (kurz: IgB). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 201407 eingetragen.

1.2 Er hat seinen Sitz in Syke.

1.3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege von Baudenkmälern sowie der Schutz der Umwelt, vor allem im ländlichen Raum.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung von denkmalgeschützter und nicht geschützter alter Bausubstanz sowie ihres hergebrachten baulichen und natürlichen Umfeldes. Dies geschieht durch Beratung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit im Sinne eines nachhaltigen Kulturgut- und Ressourcen-/ Umweltschutzes. Weiter erfolgt dies durch eigene Publikationen, das Eintreten für die Ziele in der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Hausforschung, der überkommenen Handwerkstechniken und der Nutzung nachhaltiger Baustoffe zur Bestandserhaltung. Weiter wird der Satzungszweck insbesondere auch durch die Vernetzung der Vereinsmitglieder untereinander verwirklicht.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

2.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege von Baudenkmälern und alter Bausubstanz, vor allem im ländlichen Raum (§ 2.1).

§ 3 Mitglieder, Ehrenmitglieder

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2 Probemitgliedschaft oder Geschenkmitgliedschaft kann für ein Jahr gewährt werden. Danach erlischt die Mitgliedschaft oder kann verlängert bzw. in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

3.3 Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Im Fall der Ablehnung besteht keine Pflicht zur Begründung.

3.4 Wer sich um den Verein oder um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) durch Ablauf der Probemitgliedschaft bzw. Geschenkmitgliedschaft, f) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Beiträge

5.1 Es sind Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Beiträge können für bestimmte Gruppen von Mitgliedern, insbesondere juristische Personen, unterschiedlich sein. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5.3 Die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand beschließt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Landesbeauftragten und die Außenstellen.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

7.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • 7.2.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  • 7.2.2 Entlastung des Vorstands,
  • 7.2.3 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • 7.2.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • 7.2.5 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • 7.2.6 Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vor-stands,
  • 7.2.7 Wahl von Ehrenmitgliedern.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im „Holznagel”. Die Frist ist gewahrt, wenn der „Holznagel” eine Woche vor Fristbeginn zur Post ausgeliefert wird.

8.2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Er hat dabei Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen, deren Behandlung ein Mitglied schriftlich verlangt hat. Nach der Einberufung kann jedes Mitglied spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins und die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nicht nach Satz 3 oder Satz 5 auf die Tagesordnung gesetzt werden.

8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem/er Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in oder dem/der Geschäftsführer/in, geleitet. Ist keiner von ihnen anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

9.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder das verlangt, desgleichen bei Wahlen.

9.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

9.4 Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Auflösung von neun Zehnteln erforderlich.

9.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sonst findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dann ist der/die gewählt, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist der/die im Lebensalter Jüngere gewählt.

9.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten und der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Vorstände i.S.d. § 26 BGB sind nur der/die Vorsitzende und der/die erste stellvertretende Vorsitzende.

10.2 Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.

10.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 10.3.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • 10.3.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • 10.3.3 Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
  • 10.3.4 Beschlussfassung über Aufnahme in die Mitgliederliste oder Streichung aus der Mitgliederliste,
  • 10.3.5 Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in und der kooptierten Mitglieder des Vorstandes (§15), sowie der Landesbeauftragten (§ 16),
  • 10.3.6 Einrichtung und Auflösung von Außenstellen und Bestellung und Abberufung ihrer Leiter nach Beratung im erweiterten Vorstand; die örtlichen Mitglieder können dazu Vorschläge machen.
  • 10.3.7 Information der Außen- und Kontaktstellen,
  • 10.3.8 Lobbyarbeit auf Bundes- und Länderebene,
  • 10.3.9 Veröffentlichungen des Vereins einschließlich des „Holznagels”,
  • 10.3.10 Aufsicht über sämtliche Aktivitäten des Vereins.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied ist.

11.2 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

12.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

12.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens jedoch die/der Vorsitzende oder die/der erste stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des ersten stellvertretende/n Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

12.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

12.4 Die Einzelheiten hinsichtlich der Vorstandssitzungen sowie der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt.

§ 13 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den kooptierten Mitgliedern (§ 15), sowie den Landesbeauftragten (§ 16). Die kooptierten Mitglieder sowie die Landesbeauftragten beraten den Vorstand.

§ 14 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand befasst sich grundsätzlich mit allen Belangen der IgB.

§ 15 Kooptierte Mitglieder

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, Sachgebiete oder Regionen zusätzliche Mitglieder kooptieren. Er berücksichtigt dabei Wünsche und Anregungen aus den Regionen, insbesondere der Außenstellenleiter/innen.

§ 16 Landesbeauftragte

16.1 Der Vorstand kann für die Bundesländer einen oder mehrere Landesbeauftragte ernennen. Er berücksichtigt dabei Wünsche und Anregungen aus den Regionen, insbesondere der Außenstellenleiter/innen. Ebenso beruft der Vorstand die Landesbeauftragten auch ab.

16.2 Die Landesbeauftragten berichten dem Vorstand über die Entwicklungen in ihrem Bundesland, insbesondere über interessierende politische Entwicklungen und Probleme, über relevante Themen aus der Presse, wichtige Denkmalpflegeobjekte und Veranstaltungstermine.

16.3 Näheres über die Zusammenarbeit der Landesbeauftragten mit den anderen Organen des Vereines kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 17 Außenstellen

17.1 Die Außenstellen leisten die Arbeit vor Ort. Sie sollen aus einer Mehrzahl von Mitgliedern bestehen. Sie betreuen die Mitglieder in ihrem Bereich, halten Vortragsveranstaltungen und Seminare ab, beraten Mitglieder, Interessenten, insbesondere Eigentümer von Bauernhäusern und sonstigen erhaltenswerten Objekten und die lokalen Behörden. Sie halten Kontakt zur lokalen Presse.

17.2 Die Außenstellenleiter/innen berichten dem Vorstand über die Entwicklung in ihrem Bereich, insbesondere über interessierende Themen aus der örtlichen Presse, über ihre Veranstaltungstermine und über wichtige Denkmalpflegeobjekte oder -probleme in ihrem Gebiet.

17.3 Die Außenstellenleiter/innen können den Verein nur im Rahmen der ihnen vom Vorstand generell oder für den Einzelfall vorher zugewiesenen Finanzmittel verpflichten. Sie rechnen über ihre Einnahmen und Ausgaben ab.

17.4 Der Vorstand ernennt die Leiter/innen der Außenstellen. Er soll dabei möglichst die Meinung der aktiven Mitglieder im Bereich der Außenstelle erkunden und berücksichtigen. Ebenso beruft er die Leiter/innen auch ab. Die Bestellung erfolgt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.

17.5 Zweimal im Jahr lädt der Vorstand die Leiter/innen der Außenstellen und deren aktive Mitarbeiter/innen zu einem Mitgliedertreffen.

17.6 Näheres über die Zusammenarbeit der Außenstellen mit den anderen Organen des Vereins kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 18 Kontaktstellen

Der Vorstand kann einzelne fachkundige Mitglieder als Kontaktstellen benennen. Diese Mitgliederhalten Kontakt zu Interessenten, insbesondere Ratsuchenden, und vermitteln oder erbringen Beratung und sonstige Hilfe. Sie sind keine Organe des Vereins und können ihn nicht vertreten. Die Benennung kann widerrufen werden. Zweimal im Jahr lädt der Vorstand die Kontaktstellen zu einem Mitgliedertreffen ein.

Güstrow, 23.09.2017 / Seifhennersdorf, 23.10.2021

Satzung und Beitragsordnung der Interessengemeinschaft Bauernhaus zum Herunterladen:

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