Denkmal in Nordrhein Westfalen © Interessengemeinschaft Bauernhaus, Bernd Kunze

Bauten mit und ohne Denkmalschutz

Über die Zeiten gewachsen, prägt die historische Baukultur heute ganz entscheidend den Charakter von Dörfern, Städten und Regionen. Unser gegenwärtiger Umgang mit diesem gewachsenen Bestand ist maßgeblich dafür, was wir zukünftigen Generationen von der gemeinsamen Vergangenheit überlassen.

Bewahrung und Pflege muss also ein vorrangiges Anliegen sein. Was macht ein Gebäude zum Denkmal? Welche Pflichten und Möglichkeiten haben Denkmalbesitzer? Und sind auch Gebäude ohne Denkmalschutz vor Umbau und Abriss geschützt? Antworten erhalten Sie in dieser Rubrik.

Was ist ein Denkmal?

Der Denkmalschutz ist in Deutschland gesetzlich geregelt und Sache der Bundesländer. Es gibt demnach 16 Denkmalschutzgesetze, die von Bundesland zu Bundesland verschieden, aber in ihren wesentlichen Grundsätzen ähnlich sind. Die Denkmalschutzgesetze legen unter anderem fest, was ein Denkmal ist.

Kulturdenkmale im Sinne der Gesetze sind in der Regel Baudenkmale, Ensembles, Gartendenkmale und Bodendenkmale sowie bewegliche Denkmale. Entscheidend ist, dass ihre Bewahrung und Nutzung im öffentlichen Interesse liegt. Nach den Gesetzen ist ein öffentliches Interesse dann gegeben, wenn der historische, künstlerische, architektonische, städtebauliche, politische, technische oder landschaftsgestalterische Wert eines Objektes unbestreitbar vorliegt. Bereits eine der genannten Eigenschaften reicht aus, damit ein historisches Zeugnis als Denkmal gelten kann und es gesetzlich vor Eingriffen oder Zerstörung geschützt ist.

Denkmale sind nicht nur einzigartige, herausragende oder schöne Gebäude. Auch geschädigte, kleine und unscheinbare historische Zeugnisse sowie Objekte der jüngeren Zeit können Denkmalwert haben. Entscheidend ist, dass ihr Zeugnischarakter bewahrt wurde und, dass sie ihre historischen Botschaften in die jetzige Zeit und weiter in die Zukunft tragen.

Ist der Verfall des Denkmals nicht mehr aufzuhalten und eine Wiederherstellung unter Beibehaltung der Denkmaleigenschaft in technischer Hinsicht unmöglich, kann immer noch ein erhebliches Interesse an seiner Erforschung bestehen (neben Dokumentation auch Bergung, Lagerung und ggf. Wiederverwendung von einzelnen Bestandteilen).

Eiderstedt, Haubarg Thomsen © Christian Thomsen

Wie wird ein Objekt ein Denkmal?

In Deutschland gibt es zwei juristisch unterschiedlichen Herangehensweisen der Unterschutzstellung. Sie werden als deklaratorisches oder als konstitutives Prinzip bezeichnet und sind in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen der Länder festgelegt.

- Beim konstitutiven Prinzip muss das Denkmal die gesetzlichen Kriterien erfüllen, allerdings muss darüber hinaus noch ein förmlicher Verwaltungsakt als Voraussetzung für seine Aufnahme in die Denkmalliste erfolgen. Erst danach untersteht das Denkmal dem Denkmalschutzgesetz.

- Beim deklaratorischen oder auch nachrichtlichen Prinzip muss das Denkmal die im Denkmalschutzgesetz genannten Bedingungen erfüllen, um als Denkmal zu gelten und in die Denkmalliste aufgenommen zu werden. Es ist jedoch kein weiterer verwaltungsrechtlicher Schritt notwendig, sondern allein die behördliche Feststellung der Denkmaleigenschaft.

In den meisten Bundesländern gilt das deklaratorische Prinzip, lediglich Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen (für Baudenkmale) wenden derzeit noch das konstitutive Prinzip an. Jedes Bundesland führt eine sogenannte Denkmalliste, die die unter Schutz stehenden Objekte erfasst. Die Listen sind meist öffentlich einsehbar und darüber hinaus auch im Internet recherchierbar, beispielsweise bei www.denkmalliste.org, auf den Seiten der Denkmalämter und bei Wikipedia.

Welche Pflichten und Möglichkeiten hat der Denkmaleigentümer?

Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet den Eigentümer, sein Objekt vor dem Verfall zu schützen und so nutzen, dass die Substanz erhalten bleibt, beziehungsweise, dass Schäden repariert werden. Baumaßnahmen dürfen weder die historische Substanz noch das Erscheinungsbild verändern und sie bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.

Denkmalschutz bedeutet aber nicht, dass an einem Gebäude gar nichts mehr verändert werden darf oder, dass ein bestimmter Zustand wieder hergestellt werden muss. Denkmale dürfen – nach Absprache – verändert werden, um sie weiter erhalten und nutzen zu können.

Die Herausforderungen bestehen darin, die alte Substanz schonend und bewahrend instandzusetzen und sie mit heutigen Anforderungen in Einklang zu bringen. Hier bietet die IgB Hilfe: Viele Mitglieder sind aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung durch das Arbeiten an ihren eigenen Häusern ausgewiesene Fachleute, andere sind seit Jahren im planenden und ausführenden Baugewerbe tätig und kennen sich daher sehr gut mit alter Bausubstanz aus. Die IgB steht für ein ressourcenschonendes, nachhaltiges, preisgünstiges und sensibles Instandsetzen des historischen Bestands. Innerhalb der Interessengemeinschaft Bauernhaus existiert ein großer Fundus unterschiedlichster Instandsetzungsmöglichkeiten, Herangehensweisen und Kompetenzen, den die Mitglieder gerne mit Interessierten teilen.

Erfahrungsberichte und Tipps rund um die Instandsetzung lesen Sie in unserer Rubrik Bautechnik sowie in der RubrikIgBler und ihre Häuser

Historische Schlagläden, Bergisches Land © Bernd Kunze, Interessengemeinschaft Bauernhaus e. V.
Ein Juradach wird gedeckt © Eva Martiny, Jurahausverein Eichstätt

Wer ist für Denkmale zuständig?

Zentrale Fachbehörden in den Ländern sind die Landesdenkmalämter, die die Unteren Denkmalbehörden und Denkmaleigentümer beraten und Gutachten in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erstellen. Als Träger öffentlicher Belange vertreten sie die Interessen der Denkmalpflege bei allen öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen. Die Oberen Denkmalbehörden (Bezirksregierungen) üben in der Regel die Fachaufsicht über die ihnen unterstellten Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, Kommunen), die als Adressaten von beispielsweise Anfragen, Anträgen und Widersprüchen Denkmalschutz und Denkmalpflege ausführen. Dei Obere Denkmalschutzbehörde ist die nächst höhere Behörde gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz bildet auf Bundesebene eine Klammer. Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen, Fachorganisationen, Vereine und private Bürgerinitiativen arbeiten im Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz zusammen. Es ist eine nationale Schnittstelle für die Belange des Denkmalschutzes, der Baudenkmalpflege und der archäologischen Denkmalpflege.

Seit einigen Jahren ist die IgB im Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz in der Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit vertreten. Die Arbeitsgruppe befasst sich mit allen Fragen der Bewusstseinsbildung im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege und sie widmet sich einer allgemeinverständlichen Vermittlung des Denkmalschutzes und seiner Aufgaben sowie der Bedeutung des Denkmalschutzes für die Gesellschaft.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in erster Linie Aufgaben der Länder, die die Hauptlast bei der Bewahrung tragen. Die Erhaltung von Kulturdenkmalen ist aber von je her auch ein Schwerpunkt der Kulturpolitik des Bundes. Hinzu kommen erhebliche Mittel der Kommunen und Kirchen sowie von Stiftungen. Private Denkmaleigentümer erhalten auch über steuerliche Erleichterungen einen gewissen Ausgleich für ihre Mehrbelastungen. Einen guten Überblick über die vielen Fördermöglichkeiten bietet die Internetseite des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz: http://www.dnk.de/Frderung/n2352

Verfallendes Denkmal im Bergischen Land © Interessengemeinschaft Bauernhaus, Bernd Kunze

Denkmale: akut gefährdet?

Das Kulturerbe in Deutschland ist vielfältig und es gibt zu Recht eine große und immer weiter steigende Zahl eingetragener Denkmale. Dagegen gibt es aber sehr wenige Mitarbeiter in den Denkmalbehörden, die sich um die zahlreichen Objekte kümmern. Und noch dazu werden Denkmalbehörden weiter personell geschwächt und in ihren Kompetenzen beschnitten. Nach Ansicht der IgB ist es im Sinne der Denkmale, wenn es leistungsfähige Denkmalämter gibt, die ihre Aufgaben qualifiziert und erfolgreich bewältigen können.

Bauliche Zeugnisse der Vergangenheit stehen gegenwärtig im ganzen Land auf dem gesellschaftlichen Prüfstand: Aus kulturellem Unverständnis, politischer Kurzsichtigkeit und wirtschaftlich motiviertem Gewinnstreben sind sie oft unzureichend geschützt und in ihrer Existenz akut gefährdet. Mit großer Besorgnis beobachtet die Interessengemeinschaft Bauernhaus, in welchem Maß zurzeit alte Häuser abgerissen und das dazugehörige Umfeld bis zur Unkenntlichkeit verändert und umgebaut wird. An einem einzigen Tag geht verloren, was Jahrhunderte lang Bestand hatte.

Politische Entscheidungen erwecken oft den Eindruck, dass selbst herausragende historische Gebäude nicht gegen leichtfertige Vernichtung geschützt sind. Die Interessengemeinschaft Bauernhaus erwartet von den in Politik und Wirtschaft verantwortlich Handelnden ein hohes Maß an Sensibilität, Verantwortungsbewusstsein und Standfestigkeit im Umgang mit unserem Kulturerbe.

Wie können Gebäude ohne Denkmalschutz vor Umbau und Abriss bewahrt werden?

In der IgB erleben wir es häufig, dass ortstypische und kulturhistorisch bedeutsame Bauten nicht denkmalgeschützt sind. Den Gemeinden eröffnet das Baugesetzbuch in diesen Fällen die Möglichkeit, Gebäude und Ensembles trotzdem einem gewissen Schutz zu unterstellen – vorausgesetzt, die Gemeindevertreter erkennen den Wert der historischen Zeugnisse.

Im Laufe unserer Vereinsgeschichte haben IgB-Mitglieder immer wieder dafür gestritten, historische Bausubstanz vor der Zerstörung zu bewahren. Durch Bewusstseinsbildung und Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung und bei den Gemeindevertretern haben sie beispielsweise erreicht, dass eine entsprechende Erhaltungssatzung formuliert wird.

Mit der Erhaltungssatzung (Baugesetzbuch §171 und §172) können Gemeinden unabhängig vom Denkmalschutz agieren und Ortsteile, Quartiere oder Straßenzüge vor ungewollten oder nachteiligen Veränderungen schützen. Gegenstand einer Erhaltungssatzung sind in der Regel zusammenhängende Ensembles mit einer städtebaulichen Eigenart, zum Beispiel eine einheitliche Formensprache. Die Erhaltungssatzung schützt damit das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild sowie städtebaulich bedeutsame Anlagen. Die Erhaltungssatzung will die städtebauliche Qualität eines Gebiets bewahren, während im Umkehrschluss Beeinträchtigungen der städtebaulichen Eigenart vermieden werden sollen.

Auch, wenn die Erhaltungssatzung grundsätzlich bestandsorientiert ist, hat die Kommune damit Einflussmöglichkeiten auf die Bebauung und auf die städtebauliche Entwicklung, wie sie durch einen Bebauungsplan in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Mit einer Erhaltungssatzung kann sie beispielsweise dafür sorgen, dass sich Neubauten stärker in die Umgebung einfügen oder ein unvollständig erhaltenes Gebiet kann mittels Erhaltungssatzung in eine bestimmte Richtung weiterentwickelt werden.

Darüber hinaus legt § 1 des Baugesetzbuches fest, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie erhaltenswerte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage dieser Regelung ist es wünschenswert, dass Planer beim Entwurf von Bebauungsplänen entsprechend qualitätvolle architektonische Zeugnisse erkennen und würdigen, indem sie die Denkmalschutzbehörden um eine Prüfung der Denkmaleigenschaft bitten.

Julia Ricker, IgB

Literaturtipp: Finanztest 1 (2024), S. 56ff.

Fachwerkhäuser im Bergischen Land @ Julia Ricker, Interessengemeinschaft Bauernhaus

Trotz vielstimmiger Kritik aus fachlichen Kreisen und aus der breiten Öffentlichkeit hat das Land NRW am 1.6.2022 ein neues Denkmalschutzgesetz bekommen. Bis zum Schluss hat sich die IgB mit ihren Partnern im Denkmalschutz-Bündnis NRW gegen das Vorhaben eingesetzt. Mehr dazu lesen Sie hier...

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