Mein Haus in ein Stiftungsvermögen einbringen?
Stehen Sie und Ihr/e Partner/in vor der Frage, was mit Ihrem über Jahrzehnte liebevoll hergerichteten und gepflegten Gebäude passieren soll, wenn Sie nicht mehr da sind?
Üblicherweise wird das private Vermögen, auch das eigene Haus, an die Kinder vererbt. Aber nicht immer sind Kinder da, nicht immer wollen sie das Haus, oder – auch das kommt vor – nicht immer sollen sie es bekommen. Bei vielen IgB-lern kommt hinzu, dass es sich nicht einfach nur um ein Haus handelt, sondern um ein mit viel Mühe und Herzblut vor dem Untergang gerettetes, aufwändig saniertes und jahrzehntelang gehegtes und gepflegtes Schmuckstück – ein Stück Lebensgeschichte. Für die Eigentümer stellt es einen ungeheuren Wert dar, einen Wert, den Dritte oft gar nicht erfassen können. Einen Teil des persönlichen Lebenswerks, vielleicht sogar das Lebenswerk.
Aber was geschieht nach dem Tod der Eigentümer? Findet sich ein sensibler neuer Eigentümer? Findet sich eine angemessene Nutzung, die den langfristigen Erhalt des Gebäudes als Zeugnis vergangener Zeiten sicherstellen kann?
Viele von uns empfinden diese Fragen als schwierig und belastend, schieben sie von sich weg. „So alt bin ich ja noch nicht, dass ich mir darüber Gedanken machen müsste“, hört man dann. Aber wäre es nicht ein gutes Gefühl, wenn man seine Sachen geordnet hat, falls doch einmal etwas passiert?
Im Folgenden zeigen wir auf, welche grundsätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten über die Stiftung und das Sondervermögen IgB bestehen. Wenn dabei verkürzt vom Sondervermögen IgB gesprochen wird, ist das Sondervermögen IgB in der Stiftung trias gemeint.
Jede Gestaltung zum Erhalt des Gebäudes unter Einbeziehung der Stiftung trias bzw. des Sondervermögens IgB setzt voraus, dass man willens ist, sein Grundstück mit Haus und Hof unentgeltlich an die Stiftung bzw. an das Sondervermögen IgB zu übertragen. Dies kann zu Lebzeiten oder auch für den Todesfall geschehen. Jedenfalls muss aber zu Lebzeiten eine umfassende Abstimmung zwischen dem bisherigen Eigentümer und der Stiftung bzw. dem Sondervermögen IgB erfolgen. Dies reicht von der Ermittlung der Vorstellungen des bisherigen Eigentümers und seiner Ausgangslage bis zum Abschluss eines, die individuellen Bedürfnisse treffenden Schenkungsvertrages oder Testaments. Ein Anwalt oder Notar wird so gut wie immer, ein Steuerberater von Fall zu Fall hinzugezogen werden.
Im Rahmen dieser Gespräche wird auch frühzeitig geklärt werden, ob die gewünschte zukünftige Nutzung und auch das Haus selbst überhaupt für eine Übernahme in das Stiftungsvermögen in Frage kommen. Denn nur wenn eine realistische Chance besteht, dass das Objekt und die beabsichtigte Nutzung auch langfristig tragfähig sind, kann eine Einbringung erfolgen.
Sofern diese Voraussetzung vorliegt, wird zwischen den Beteiligten geklärt, ob eine Einbringung in das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten erfolgen soll. Eine solche Schenkung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass Wohnrechte des bisherigen Eigentümers vereinbart werden. Das Erbschafts- und Schenkungsrecht bietet insoweit viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Alternativ besteht die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung im Rahmen eines Testaments festzuhalten.